NEUHEITEN

NEWS UND MESSEN

Informationen zu Verpackungen für nach Deutschland exportierende italienische Unternehmen 2022

INFORMATIONEN FÜR NACH DEUTSCHLAND EXPORTIERENDE ITALIENISCHE UNTERNEHMEN ZUR ERWEITERTEN VERANTWORTUNG DER VERPACKUNGSHERSTELLER
Aktualisierung 2022

Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und spätere Aktualisierungen

Ziel der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle war die Harmonisierung der nationalen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen und die Verbesserung der Umweltqualität durch Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt. Weiterhin sollte das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet und das Entstehen von Handelshemmnissen sowie Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen in der Gemeinschaft verhindert werden.

Zu diesem Zweck verpflichtet die Richtlinie alle Mitgliedstaaten, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  1. Vermeidung von Verpackungsabfällen
  2. Wiederverwendung von Verpackungen
  3. Geforderte Wiederverwertung aller Verpackungsabfälle in Gewichtsprozent: 65 % bis 2025, 70 % bis 2030
  4. Wiederverwertungsziele in Gewichtsprozent nach Material
5. Begrenzung der Gesamtkonzentration von Schwermetallen (Blei, Chrom VI, Cadmium, Quecksilber) in Verpackungen oder Verpackungsteilen auf 100 ppm.

Zweck dieser Maßnahmen:

  1. Es dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Anforderungen an die Zusammensetzung und Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit (insbesondere Recyclingfähigkeit) von Verpackungen entsprechen
  2. Ausarbeitung nationaler Programme und Projekte, die auf die Einführung der Herstellerverantwortung abzielen, um die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren;
  3. Folgendes zu garantieren:
    > die Einführung von Systemen für die Rückgabe und/oder das Einsammeln von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen, die von dem Verbraucher, anderen Endverbrauchern oder dem Abfallstrom anfallen, um sie den am besten geeigneten Abfallverwertungslösungen zuzuführen;
    > die Einführung von Systemen zur Wiederverwendung bzw. Wiederverwertung einschließlich des Recyclings von Verpackungen und/oder gesammelten Verpackungsabfällen;
    > die Einrichtung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung für alle Verpackungen bis 2025;

Deutschland

In Deutschland müssen laut Gesetz vom 21. August 1998, zuletzt aktualisiert am 20. Januar 2021, Hersteller und Vertreiber von in Primärverpackungen verpackten Waren :

  • ab dem 1.Januar 2009 an den von der Bundesregierung gemäß Richtlinie 94/62/EG anerkannten dualen Systemen zur Sammlung und Entsorgung von Verpackungen (ein weiteres Mülltrennungssystem), heute EPR-Organisationen, teilnehmen; mehr Infos unter -> verpackungsregister
  • sich ab dem 1.Januar 2019 im Lucid-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und bei der Registrierung eine Erklärung über die Teilnahme am Dualen System abgeben oder erklären, dass sie nur Verpackungen in Verkehr bringen, die bereits am Dualen System teilnehmen; mehr Infos unter
    -> verpackungsregister
  • ab dem 1. Januar 2022 sind alle Hersteller und Folgevertreiber von Waren, die in Primär- und Sekundärverpackungen verpackt sind und deren Verpackungsabfalle nicht beim Endverbraucher (B2B) abgeholt werden, in Transportverpackungen, in Mehrwegverpackungen und in Verpackungen schädlicher Produkte, verpflichtet, die Rücknahme und ordentliche Verwertung dokumentarisch zu belegen;
  • ab dem 3. Juli 2021 besteht für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. In diesem Fall können ausländische Hersteller einen inländischen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Verpackungsgesetz auf dem Lucid-Portal beauftragen, mit Ausnahme der Erstregistrierung, für die der Hersteller verantwortlich bleibt. mehr Infos unter
    -> verpackungsregister
  • ab dem 1. Juli 2022 wird die Registrierungspflicht auf dem Lucid-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf alle Verpackungen (zusätzlich zu Verkaufs- und Umverpackungen) ausgedehnt, darunter:
    ✓ Serviceverpackungen
    ✓ Transportverpackungen
    ✓ Gewerbliche Verpackungen (B2B-Geltungsbereich)
    ✓ Nicht systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen
    ✓ Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Produkte
    ✓ Mehrwegverpackungen
    ✓ Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen (Pfand)
    mehr Infos unter -> verpackungsregister

Die betroffenen Unternehmen (Hersteller, Importeure, Händler)   sind diejenigen, die eine (mit Ware befüllte) Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringen. Dies bedeutet, dass diejenigen, die die deutschen Rechtsvorschriften einhalten müssen, entweder der deutsche Kunde (Importeur) oder das nach Deutschland exportierende italienische Unternehmen sind, auf der Grundlage einer zwischen den beiden Parteien im Rahmen des Lieferungs-/Kaufvertrags der Ware ausgehandelten Vereinbarung. Jede mit dem eigenen Kunden (deutscher Importeur) getroffene Vereinbarung über die Rücknahme von Verpackungen muss immer schriftlich verfasst werden. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien ist derjenige, der die Ware rechtlich in Deutschland in Verkehr bringt, zur Einhaltung der Neuerungen bezüglich der Entsorgung von Verpackungsabfällen in Deutschland verpflichtet.

Mehr Infos unter -> verpackungsregister

Darüber hinaus müssen die Unternehmen (Händler/Transporteure) bei Online-Verkäufen, ab dem 1. Juli 2022 den bei der Registrierung von der Zentralstelle ausgestellten EPR-Code vorweisen. In diesem Sinne müssen sie garantieren, dass die über ihre Plattform verkauften verpackten Waren den im VerpackG enthaltenen Verpflichtungen entsprechen:
Die Anbringung des „Grünen Punkts“ auf Produkten ist nicht mehr verpflichtend, da er seine Anzeigefunktion für die Entsorgung der Verpackungen über das Abfalltrennungssystem der Duales System Deutschland GmbH verloren hat. Die freiwillige Verwendung dieses Zeichens ist nur mit einer für Deutschland erteilten Nutzungslizenz des Grünen Punkts – Duales System Deutschland GmbH zulässig. Daher muss jeder diesbezügliche Antrag begründet und vom Antragsteller finanziell getragen werden. Weitere Informationen zum „Grünen Punkt“ finden Sie in der spezifischen CONAI-Informationsschrift, die Sie hier herunterladen können

Für weitere Informationen:

Italien

In Italien hingegen sind auf Grundlage der Rechtsverordnung 22/97 und des GVD 152/06 die Verpackungshersteller (Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien) und  Benutzer von Verpackungen (Händler, Vertreiber, die für die Abfüllung zuständigen Wirtschaftstreibenden, die Benutzer der Verpackungen und die Importeure von vollen Verpackungen, d. h. verpackter Ware – einschließlich der Eigenhersteller, die Verpackungen herstellen/reparieren, die zur Verpackung der von ihnen selbst hergestellten Ware bestimmt sind), mit Sitz in Italien, für das ordnungsgemäße Umweltmanagement der in Italien in Verkehr gebrachten Verpackungen verantwortlich und gehören zu diesem Zweck dem Nationalen Verpackungskonsortium (CONAI)an. Die Verpackungshersteller gehören auch einem oder mehreren der Lieferketten-Konsortien gemäß Art. 223 der GVD 152/06 an oder richten alternativ ein eigenes unabhängiges System (link) oder ein Rücknahmesystem ein (link). Die exportierten Verpackungen (deren Abfälle im Ausland entsorgt werden) fallen aus der Zuständigkeit der CONAI heraus und sind daher von der Umweltabgabe befreit,nach unterschiedlichen Methoden für Hersteller und Benutzer. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zur Festlegung des Umweltbeitrags (link).
Für weitere Informationen schreiben Sie bitte an international@conai.org