
INFORMATIONEN FÜR NACH DEUTSCHLAND EXPORTIERENDE ITALIENISCHE UNTERNEHMEN ZUR ERWEITERTEN VERANTWORTUNG DER VERPACKUNGSHERSTELLER
Aktualisierung 2022
Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und spätere Aktualisierungen
Ziel der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle war die Harmonisierung der nationalen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen und die Verbesserung der Umweltqualität durch Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt. Weiterhin sollte das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet und das Entstehen von Handelshemmnissen sowie Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen in der Gemeinschaft verhindert werden.
- Vermeidung von Verpackungsabfällen
- Wiederverwendung von Verpackungen
- Geforderte Wiederverwertung aller Verpackungsabfälle in Gewichtsprozent: 65 % bis 2025, 70 % bis 2030
- Wiederverwertungsziele in Gewichtsprozent nach Material

Zweck dieser Maßnahmen:
- Es dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Anforderungen an die Zusammensetzung und Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit (insbesondere Recyclingfähigkeit) von Verpackungen entsprechen
- Ausarbeitung nationaler Programme und Projekte, die auf die Einführung der Herstellerverantwortung abzielen, um die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren;
- Folgendes zu garantieren:
> die Einführung von Systemen für die Rückgabe und/oder das Einsammeln von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen, die von dem Verbraucher, anderen Endverbrauchern oder dem Abfallstrom anfallen, um sie den am besten geeigneten Abfallverwertungslösungen zuzuführen;
> die Einführung von Systemen zur Wiederverwendung bzw. Wiederverwertung einschließlich des Recyclings von Verpackungen und/oder gesammelten Verpackungsabfällen;
> die Einrichtung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung für alle Verpackungen bis 2025;
Deutschland
In Deutschland müssen laut Gesetz vom 21. August 1998, zuletzt aktualisiert am 20. Januar 2021, Hersteller und Vertreiber von in Primärverpackungen verpackten Waren :
- ab dem 1.Januar 2009 an den von der Bundesregierung gemäß Richtlinie 94/62/EG anerkannten dualen Systemen zur Sammlung und Entsorgung von Verpackungen (ein weiteres Mülltrennungssystem), heute EPR-Organisationen, teilnehmen; mehr Infos unter -> verpackungsregister
- sich ab dem 1.Januar 2019 im Lucid-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und bei der Registrierung eine Erklärung über die Teilnahme am Dualen System abgeben oder erklären, dass sie nur Verpackungen in Verkehr bringen, die bereits am Dualen System teilnehmen; mehr Infos unter
-> verpackungsregister - ab dem 1. Januar 2022 sind alle Hersteller und Folgevertreiber von Waren, die in Primär- und Sekundärverpackungen verpackt sind und deren Verpackungsabfalle nicht beim Endverbraucher (B2B) abgeholt werden, in Transportverpackungen, in Mehrwegverpackungen und in Verpackungen schädlicher Produkte, verpflichtet, die Rücknahme und ordentliche Verwertung dokumentarisch zu belegen;
- ab dem 3. Juli 2021 besteht für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. In diesem Fall können ausländische Hersteller einen inländischen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Verpackungsgesetz auf dem Lucid-Portal beauftragen, mit Ausnahme der Erstregistrierung, für die der Hersteller verantwortlich bleibt. mehr Infos unter
-> verpackungsregister - ab dem 1. Juli 2022 wird die Registrierungspflicht auf dem Lucid-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf alle Verpackungen (zusätzlich zu Verkaufs- und Umverpackungen) ausgedehnt, darunter:
✓ Serviceverpackungen
✓ Transportverpackungen
✓ Gewerbliche Verpackungen (B2B-Geltungsbereich)
✓ Nicht systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen
✓ Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Produkte
✓ Mehrwegverpackungen
✓ Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen (Pfand)
mehr Infos unter -> verpackungsregister
Die betroffenen Unternehmen (Hersteller, Importeure, Händler) sind diejenigen, die eine (mit Ware befüllte) Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringen. Dies bedeutet, dass diejenigen, die die deutschen Rechtsvorschriften einhalten müssen, entweder der deutsche Kunde (Importeur) oder das nach Deutschland exportierende italienische Unternehmen sind, auf der Grundlage einer zwischen den beiden Parteien im Rahmen des Lieferungs-/Kaufvertrags der Ware ausgehandelten Vereinbarung. Jede mit dem eigenen Kunden (deutscher Importeur) getroffene Vereinbarung über die Rücknahme von Verpackungen muss immer schriftlich verfasst werden. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien ist derjenige, der die Ware rechtlich in Deutschland in Verkehr bringt, zur Einhaltung der Neuerungen bezüglich der Entsorgung von Verpackungsabfällen in Deutschland verpflichtet.
Mehr Infos unter -> verpackungsregister
- Registrierung der Hersteller im Lucid-Portal
- Teilnahme der Verpackungen an einem dualen Entsorgungssystem. Mehr Infos unter Mail order companies and online retailers verpackungsregister und registrer excerpt verpackungsregister
Für weitere Informationen:
- – Vademecum UE Volume I e II: www.conai.org/download/vademecum-per-la-gestione-degli-imballaggi/ www.conai.org/download/vademecum-per-la-gestione-ambientale-degli-imballaggi-volume- ii/
- – Webinar-Aufzeichnungen 10. September 2021 www.conai.org/notizie/pubblicato-il-secondo-volume-del-vademecum-per-la-gestione- ambientale-degli-imballaggi/