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Service

Zulassung

Wir beraten zu den von internationalen Zollbehörden geforderten Standards und stellen Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter (UN) zur Verfügung, die durch die ADR/RID/ADN/IMDG/IATA-Vorschriften je nach Warenart, Verpackungen und Transportfahrzeugen geregelt sind.

AUF DEM LANDWEG

Die  ADR (Accord Dangereuses Route) regelt den Transport gefährlicher Güter auf der Straße, während das RID (Règlement International concernant le trasport des marchandieses dangereuses par chemin de fer) den Schienentransport regelt. Die Inhalte werden alle zwei Jahre aktualisiert.

AUF DEM SEE-ODER LUFTWEG

Hinzu kommen der IMDG-Code (Seeverkehr), die Technischen Anweisungen ICAO/IATA (Luftverkehr) und der ADN-Code (Binnenschifffahrt).

Allen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen sind allgemeine und besondere Sicherheitspflichten auferlegt

PFLICHTEN

Die UN-Regelungen legen Folgendes fest:

  • die Einstufung gefährlicher Güter, Stoffe und Gemische
  • die Verpackungsbedingungen der Waren, die Eigenschaften der Verpackungen und Behälter
  • die Verfahren und Prüfungen für die Genehmigung von Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter
  • die Bauweise von Fahrzeugen und Tankwagen
  • die Anforderungen an das Transportfahrzeug, einschließlich der Beförderungspapiere.

Je nach Warenmenge sind zugelassene Verpackungen zu verwenden, die die UN-Kennzeichnung tragen müssen, d. h. das Zertifikat über die Zulassung der Verpackung durch eine autorisierte Stelle. Um es zu erhalten, sind mehrere mechanische Belastungstests, Falltests, überlagerte Prüflasten, atmospärische Konditionierungstests, Dichtheits- und Vibrationstests usw. nötig.

E-UN-KISTEN FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER

Gefahrgutbezogene Beratung und Lieferung

Wir bieten spezifische Beratung und liefern Verpackungen, die für zulassungspflichtige Gefahrgüter (UN) gemäß der Einstufung gefährlicher Stoffe in 9 Kategorien geeignet sind:

  • Klasse 1 Explosive Stoffe
  • Klasse 2 Gase
  • Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
  • Klasse 4 Entzündbare feste Stoffe: Selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Klasse 5 Oxidierend wirkende Stoffe und organische Peroxide
  • Klasse 6 Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7 Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8 Ätzende Stoffe
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Einteilung der Verpackungen für Gefahrgüter

  1. Verpackungsgruppe I (X)
    Sie bestehen Fallprüfungen aus 1,8 Metern Höhe, sind am widerstandsfähigsten und für sehr gefährliche Güter wie Cyanid und andere ansteckungsgefährliche Stoffe geeignet. Verpackungen, die auf Gruppe I (X) geprüft sind, dürfen für Stoffe der Gruppen II (Y) und III (Z) verwendet werden.
  2. Verpackungsgruppe II (Y)
    Sie bestehen Fallprüfungen aus 1,2 Metern Höhe, für Stoffe, die eine mittlere Gefahr darstellen und Batterien. Für den Lufttransport von explosiven Stoffen müssen die Verpackungen auch über andere Zertifizierungen verfügen.
  3. Verpackungsgruppe III (Z)
    Sie bestehen Fallprüfungen aus 0,8 Metern Höhe, für Stoffe, die eine geringe Gefahr darstellen (Landtransport von entzündbaren Flüssigkeiten und Batterien)